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I. Geltungsbereich

1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Vertragsannahmeerklärungen
des Verwenders und Grundlage aller Verkäufe und Lieferungen des Verwenders
einschließlich Beratung und Auskünften. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme
der Ware oder Leistung des Verwenders als angenommen.
2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragpartners sind ausgeschlossen,
auch wenn der Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihnen nicht
ausdrücklich widerspricht.
3. Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen der unter I. 1 aufgezählten Art gelten diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen entsprechend. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen
Lieferungs- und Leistungsannahme wirksam.
4. Sofern Lieferungen von Hardware- und Softwareprodukten Gegenstand des Vertrages sind,
gelten ergänzend die einschlägigen Bedingungen des Verwenders in der jeweils gültigen Fassung.

II. Vertragsinhalt

1. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge,
sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend.
Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen
sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes
vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil.
Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung des Verwenders
maßgebend.
Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung
wirksam.
Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist für Inhalt und
Umfang des Vertrages die schriftliche Auftragsbestätigung des Verwenders maßgebend.
2. Der Verwender behält sich vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen,
soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im
Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen.

III. Preise

1. Die vom Verwender angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer,
wenn die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde, beim Kaufvertrag verstehen
sich die Preise zudem ab Werk bzw. ab Lager, Verpackung und Montage sind, sofern nicht
etwas anderes vereinbart wurde, nicht im Preis enthalten. Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer
nach Vertragsschluss erhöhen sollte, ist der Verwender berechtigt, diese im gleichen
Umfang zu erhöhen.
2. Ist eine den Verwender bindende Preisabsprache zustandegekommen, kann dieser, wenn die
Leistungen des Verwenders erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden
sollen, trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch
neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung
oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und
Materialkosten, auf denen die Preise des Verwenders beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen
und verteuert wird. Sofern die Preiserhöhung aufgrund der genannten Umstände mehr
als 10 % des vereinbarten Preises übersteigt, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten
bzw. diesen kündigen. Dies gilt nicht, wenn der Verwender ausdrücklich und schriftlich
einen Festpreis zugesagt hat.

IV. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrübergang

1. Die Ausführung bzw. Lieferung beginnt so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von ca.
sechs Wochen nach Vertragsschluss, es sei denn, dass der Verwender sie ausdrücklich und
schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Die Ausführungs- bzw. Lieferzeit beginnt mit dem
Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung des Verwenders beim Vertragspartner, jedoch
nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen,
die der Vertragspartner zu erbringen hat.
2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter
Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen,
Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten
usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich,
wenn der Verwender an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Ausführungs-
bzw. Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit.
Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich bzw.
steht dem Verwender ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher oder praktischer
Unzumutbarkeit zu, so wird der Verwender von der Verpflichtung frei, das Werk zu
erstellen bzw. er wird von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Ausführungsverzögerung
länger als zwei Wochen dauert, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit oder wird der Verwender von der
Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verwender
nur berufen, wenn er den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt. Das Recht des Vertragspartners
zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer vom Verwender gesetzten angemessenen
Nachfrist bleibt unberührt.
3. Der Verwender ist zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
4. Bei einem Werkvertrag geht die Gefahr auf den Vertragspartner am Tag der Abnahme des
Werks über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des
Werks herbeigeführt werden können.
Wird vom Vertragspartner keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen
nach Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung. Die Inbetriebnahme
ersetzt die Abnahme. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen.
Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden.
5. Erfüllungsort bei Abschluss eines Kaufvertrages ist die Niederlassung des Verkäufers. Der
Vertragspartner trägt die Kosten der Versendung des Kaufgegenstandes ab dem Ort der Niederlassung
des Verwenders. Wenn keine Vereinbarungen über den Versand getroffen sind,
erfolgt dieser nach Ermessen des Verwenders, wobei der Verwender nicht verpflichtet ist, die
günstigste Versendungsart zu wählen.
Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, so geht die Gefahr des Untergangs
oder der Beschädigung der Ware auf diesen auch dann über, wenn frachtfreie Lieferung
vereinbart worden ist, sobald die Ware das Werk bzw. Lager verlässt. Auf Wunsch des
Vertragspartners, wird die Ware auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden
versichert.
6. Wenn die Leistung oder Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenden
Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung
auf den Vertragspartner über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung
und Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen der Erfüllungsgehilfen des Verwenders
hat der Vertragspartner zu tragen.

V. Errichtung und Instandhaltung von Anlagen

Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nicht anders schriftlich
vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen:
A. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
1. Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser,
Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen
Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst- Verputz,- Maler- und sonstige branchenfremde
Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser
einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine
Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen,
Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließbare
Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich
entsprechender sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz
des Auftragnehmers und des Besitzes des Montagepersonals des Auftragnehmers auf der
Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
Schutzkleider und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle
erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.
2. Rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten hat der Vertragspartner die nötigen Angaben über
die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie
die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Aufstellern und seinem Montagepersonal die geleisteten
Arbeiten nach Wahl des Verwenders täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt
ferner auf vom Verwender gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder
Montage.
4. Die Kosten der sachgemäßen umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen
und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen, trägt der Vertragspartner.
B. Falls der Verwender die Montage oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung übernommen
hat, gelten außer den Bestimmungen unter A noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart:
1. Der Vertragspartner vergütet die dem Verwender bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze
für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit,
für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation.
Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt sowie für
den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.
2. Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für
An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche
Aufwand berechnet wird.
3. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:
Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks,
für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte sowie
bestellte technische Unterlagen; beim Verwender übliche Auslösungen und Zulagen für die
Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.
C. Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern können
wiederholte Überprüfungen und Werkleistungen erforderlich werden. Der Vertragspartner hat
insoweit die Kosten auch von mehrmaligen Einsätzen des Verwenders zu tragen.

VI. Zahlung

1. Unsere Rechnungen sind 5 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
2. Im Falle des Verzuges des Vertragspartners werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines
weiteren Schadens Zinsen gemäß § 288 BGB berechnet.
3. Zahlungen dürfen nur an den Verwender erfolgen, nicht an Vertreter.
4. Als Vorauszahlungen werden fällig: 30 % bei Auftragserteilung, 30 % bei Montagebeginn und
30 % bei Anlagenübergabe. Werden die Vorauszahlungen nicht pünktlich geleistet, ist der
Verwender berechtigt, seine weitere Tätigkeit einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben.
5. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber
unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen
Übernahme sämtlicher, im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den
Vertragspartner. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und
sind sofort fällig.
6. Bei Teilleistungen steht dem Verwender das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen
zu.
7. Alle Forderungen des Verwenders werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener
und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten
oder dem Verwender Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit
seines Vertragspartners zu mindern.
8. Tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass der Verwender ihm
einen Grund dazu gegeben hat, oder erklärt der Verwender den Rücktritt oder die Kündigung
des Vertrages, aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so verpflichtet sich
der Vertragspartner, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem
Pauschalbetrag von max. 30 % des vereinbarten Werklohns zu vergüten. Dem Vertragspartner
bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser
Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener
Höhe.
9. Zu einer Aufrechnung ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

VII. Eigentumsvorbehalt

Alle Waren bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) des Verwenders bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden - bei Zahlung durch
Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung - gleich aus welchem Rechtsgrund und zwar auch
dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind.
Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, gilt Satz 1 auch für
künftige oder bedingte Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, bezüglich der Vorbehaltsware jegliche Beeinträchtigung
des Eigentums zu unterlassen und im Falle des Zugriffs Dritter den Verwender unverzüglich
darüber zu informieren. Diesbezüglich entstehende Kosten von Interventionen trägt der Vertragspartner.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderung des Verwenders um mehr als 20 % , so
wird dieser auf Verlangen des Vertragspartners insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

VIII. Ansprüche und Rechte wegen Mängel

1. Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Vertragspartner zunächst Nacherfüllung
(Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei dem Verwender
ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Im Fall der Nachbesserung
stehen dem Verwender zwei Versuche zu. Bleibt auch die Nacherfüllung erfolglos,
ist sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, ist der Vertragspartner
berechtigt, nach der Wahl des Verwender vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die
Vergütung herabzusetzen (Minderung). Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener
Nachbesserung bleibt das Recht auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages)
oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) unberührt. Handelt es sich bei dem Vertragspartner
um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des
Vertragsgegenstandes keine Mängelansprüche.
2. a) Handelt es sich um einen Kaufvertrag so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt
oder Minderung bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Frist
beginnt mit der Lieferung der Kaufsache. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, so beträgt
die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr, für gebrauchte Sachen sind Nacherfüllung,
Rücktritt und Minderung ausgeschlossen.
b) Handelt es sich um einen Werkvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung,
Rücktritt und Minderung ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. mangels
Abnahme mit der Inbetriebnahme des Werks.
c) Diese Verjährungsfristen gelten nur, wenn am Vertragsgegenstand Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten
oder technische Änderungen durch den Vertragspartner oder Dritte
nicht stattgefunden haben, der Vertragspartner sich vertragsgemäß verhält, der Vertragsgegenstand
nur sachgemäß bedient instand gehalten und eingesetzt wurde und offensichtliche
Mängel binnen zwei Wochen ab Gefahrübergang, nicht erkennbare Mängel bei Entdeckung,
spätestens jedoch innerhalb der Verjährungsfristen dem Verwender schriftlich angezeigt werden.
d) Liegen Sachmängel vor, so ist der Vertragspartner gleichwohl zur Zahlug des Werklohns/
Kaufpreises in voller Höhe verpflichtet. Er kann sich insoweit weder auf Aufrechnung
noch auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.
3. Der Verwender macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software
insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw.
nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist.
Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem
Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist.
a) Der Verwender gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Vertragspartner
keine Material- und Herstellungsfehler hat.
b) Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes dieser Mangelhaftung
kann aus oben genannten Gründen keine Mangelhaftung übernommen werden. Insbesondere
übernimmt der Verwender keine Haftung dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen
des Vertragspartners genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie
die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der Vertragspartner.
Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung
nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Vertragspartner
beigestellten Hard- und Software.
4. Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit
und Gelegenheit zu gewähren.
5. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen,
höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
6. Vom Vertragspartner beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem Verwender anzuzeigen
und mit diesem abzustimmen. Unterlässt der Vertragspartner eine solche Anzeige oder Abstimmung,
verliert er jeglichen Mangelhaftungsanspruch.
7. Für vom Vertragspartner beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt der Verwender keine
Mangelhaftung.

IX. Haftung

1. Der Verwender haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Verletzungen
des Lebens, Körpers und der Gesundheit. Diese Beschränkung gilt auch für gesetzliche
Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwenders. Sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung
für die Erreichbarkeit des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche
Vertragspflicht), haftet der Verwender auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine Haftung für mittelbare
und unvorhersehbare Schäden sowie für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn,
ausgebliebene Einsparungen, Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter oder
sonstiger Folgeschäden ist aber auch bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus besteht keine Haftung des Verwenders.
Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, ist die Haftung des Verwenders
auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren
Schaden begrenzt; ferner ist eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen,
sofern der Schaden auf der Verletzung einer unwesentlichen Vertragspflicht durch einen Erfüllungsgehilfen
beruht.
2. Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für
Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl)
gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Vertragspartners
oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden,
z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie
ggf. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen, sofern nicht zwingende gesetzliche
Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen
entgegenstehen.
3. Der Verwender haftet nicht für Arbeiten seiner Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit
den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom
Vertragspartner direkt veranlasst sind.
4. Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Verwenders
sind diesem unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen, andernfalls können Rechte
hieraus nicht abgeleitet werden.
6. Beratungen durch Personal des Verwenders oder von ihm beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich.
Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen
des Verwenders und werden nach bestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit
ausgeschlossen, als dem Verwender nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
werden kann.

X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Verwender und Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
2. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist ausschließlicher
Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Verwenders.

XI. Datenspeicherung

Der Verwender ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen
Daten über den Vertragspartner im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten
und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig
erscheint.

XII. Sonstiges

1. Die Angebote und Planungsunterlagen des Verwenders sind urheberrechtlich geschützt und
dürfen ohne dessen schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden.
Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Vertragspartner zur Schadenersatzleistung verpflichtet.
Die vom Verwender zur Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich geschützt.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Programme ausschließlich für sich und nur im
Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit einzusetzen.
Mit der Entgegennahme der Programme verpflichtet er sich, diese ohne die Zustimmung des
Verwenders weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen sowie von den Programmbeschreibungen
keine Kopien zu fertigen oder fertigen zu lassen und keinem unbefugten Dritten
die Programme oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist
der Vertragspartner zur Schadensersatzleistung verpflichtet.
2. Bei Übertragungen über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien
bietet der Verwender für die Herstellung der Verbindung und die Übertragung der Meldungen
keine höhere als die diesem Übertragungsdienst eigene Sicherheit.
3. Gebühren, die vom Netzbetreiber, Polizei, Feuerwehr oder Dritten aufgrund der vereinbarten
Lieferungen und Leistungen erhoben werden, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
4. Der Verwender ist berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer zuverlässiger
Unternehmen zu bedienen.
5. Eine Beschaffungspflicht des Verwenders für Ersatzteile besteht nicht, wenn diese nur mit einem
unangemessenen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist bzw. eine Beschaffung tatsächlich
unmöglich ist.
6. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Rechtsunwirksamkeit einer Klausel,
ist der Vertragspartner verpflichtet, mit dem Verwender eine neue Bestimmung zu vereinbaren,
die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
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